Statuten

Die Statuten der JUSO Baselland sind wie folgt:

  1. Wesen
    1. Unter dem Namen JungsozialistInnen Baselland (JUSO Baselland oder abgekürzt JUSO BL) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gemäss ZGB Art. 60ff. mit Sitz in Liestal zusammen. Die JUSO Baselland ist eine Sektion der JungsozialistInnen Schweiz (JUSO Schweiz) mit Sitz in Bern gemäss Art. 7f der Statuten der JUSO Schweiz.
  2. Zweck
    1. Die JUSO Baselland erstrebt eine solidarische und demokratische Gesellschaft; der demokratische Sozialismus ist ihr bleibendes Ziel. Die JUSO Baselland fördert die Vernetzung politisch interessierter Jugendlicher und junger Erwachsener. Sie vertritt insbesondere die Anliegen junger Leute innerhalb des Kantons Baselland und fördert deren politisches Engagement.
  3. Stellung zu der SP Baselland
    1. Die JUSO Baselland ist die offizielle Jugendorganisation der Sozialdemokratischen Partei Baselland und übt Vertretungsrecht in deren Gremien (GL, DV) aus.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied der JUSO Baselland kann sein, wer die Statuten, Grundsatzpapiere und Forderungen der JUSO Baselland sowie der JUSO Schweiz anerkennt, höchstens 35 Jahre alt ist und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
    2. Der Mitgliederbeitrag wird von der JUSO Schweiz festgelegt.
    3. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angaben von Gründen möglich durch den Beschluss der Jahres oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. An Mitglieder- oder Jahresversammlungen stimmberechtigtes Neumitglied ist erst, wem die Mitgliedschaft von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn einer Versammlung nicht verweigert wurde.
    4. Die Mitgliedschaft bei der JUSO Baselland bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP Schweiz oder der SP Baselland.
    5. Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen, mit Ausnahme der SP Baselland, ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann die JUSO Baselland Ausnahmen genehmigen.
    6. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zweidrittelsmehrheit Mitglieder aus der JUSO Baselland auszuschliessen. Gegen Ausschlussentscheide des Vorstands kann an Jahres- oder Mitgliederversammlungen einmalig rekurriert werden. Mitgliederversammlungen können mit einfachem Mehr ebenfalls den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Dagegen kann ebenfalls an der darauf folgenden Mitgliederversammlung rekurriert werden.
  5. Organe
    1. Die beschliessenden Organe der JUSO Baselland sind:
      • Jahresversammlung (JV)
      • Mitgliederversammlung (MV)
      • Vorstand (V)
      • Präsidium (P)
    2. In der JV und MV besteht für alle Mitglieder das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht.
    3. Die Sitzungen aller Organe sind für die JUSO-Mitglieder offen. Jahres- und Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich; Nichtmitglieder können allerdings durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.
  6. Das Präsidium
    1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und gegebenenfalls bis zu zwei VizepräsidentInnen.
    2. Das Präsidium trägt die Verantwortung für die Leitung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen und die Leitung der Mitgliederversammlungen. In Absprache mit den Vorstandsmitgliedern legt es die Traktandenliste für MVs und JVs fest.
    3. Das Präsidium leitet den Vorstand und ist befugt, im Sinne der JUSO Baselland und im Einklang mit früheren Beschlüssen kurzfristig auf politische Vorkommnisse zu reagieren. Auch kann es dringliche Beschlüsse fällen, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr durch eine Vorstandssitzung, respektive eine MV oder JV beschlossen werden können. Allerdings ist das Präsidium verpflichtet, Vorstand und Mitgliederversammlung spätestens an deren nächsten Sitzung über dringliche Beschlüsse zu informieren. Dringliche Präsidiumsbeschlüsse können jederzeit durch eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV aufgehoben werden.
    4. Das Präsidium erhält von der JUSO Baselland jährlich eine Spesenentschädigung.
  7. Der Vorstand
    1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und das Organisationsgremium der JUSO Baselland. Ihm obliegen alle Aufgaben, die statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für:
    2. Die organisatorische Koordination der Aktivitäten,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung und der Mitgliederversammlung,
    4. Regelmässige und offene Information aller Mitglieder,
    5. Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder an.
    6. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch diesen selbst auf Vorschlag des Präsidiums vorgenommen.
    7. Der Vorstand soll sich bei der Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen des genehmigten Budgets bewegen.
    8. Sollte ein Stichentscheid notwendig sein, wird dieser durch den Präsidenten/die Präsidentin vorgenommen
    9. Das Präsidium ist Teil des Vorstandes, hat sein Ressort aber durch die separate Wahl bereits festgelegt.
  8. Die Jahresversammlung
    1. Die JV ist das oberste Organ der JUSO Baselland.
    2. Die Aufgaben der JV sind insbesondere:
    3. Erlass von politischen Grundsatzerklärungen
    4. Abnahme des Jahresberichts
    5. Abnahme des Kassaberichts
    6. Allfällige Änderungen respektive Bestätigung der Statuten
    7. Neuwahl, respektive Bestätigung des Vorstandes
    8. Neuwahl, respektive Bestätigung von Präsidium
    9. Neuwahl, respektive Bestätigung der RevisorInnen
    10. Zudem verfügt die JV über alle Kompetenzen, die eine Mitgliederversammlung hat.
    11. An der JV gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Baselland.
    12. Der Vorstand, die MV oder 10% aller Mitglieder können vom Präsidium die Einberufung einer ausserordentlichen Jahresversammlung (ao. JV) innerhalb von drei Wochen verlangen; die ao. JV hat die selben Aufgaben wie die Jahresversammlung, mit Ausnahme der Abnahme von Jahres- und Kassabericht.
    13. Die Jahresversammlung tritt einmal jährlich anfangs Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen.
  9. Die Mitgliederversammlung
    1. Die MV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
    2. Ausführung von JV-Beschlüssen.
      Stellungsnahme zu politischen Problemen
      Fassen von Abstimmungsparolen
    3. Unterstützung/Lancierung von Initiativen und Referenden
    4. Beitritt zu überparteilichen Komitees
      Herausgabe der Informationsorgane der JUSO Baselland
    5. Durchführung grösserer Aktionen und Veranstaltungen
    6. Ersatzwahl für zurückgetretene Vorstandsmitglieder
    7. Verabschiedung des Protokolls der jeweils letzten MV/JV zu Beginn der Sitzung
    8. Bestätigung/resp. Veränderung der vom Präsidium vorgeschlagenen Traktandenliste zu Beginn der Sitzung
    9. An der MV gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Baselland.
  10. Anträge
    1. Anträge an die JV oder MV können durch einzelne Mitglieder, den Vorstand, das Präsidium sowie durch eine MV gemacht werden.
    2. Resolutionen müssen mindestens eine Woche vor der MV oder JV eingebracht werden, also dem Präsidium zugestellt sein
  11. Urabstimmung
    1. Ein Viertel aller Mitglieder oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV können die Durchführung einer Urabstimmung verlangen.
    2. Die Durchführung einer Urabstimmung wird durch eine Wahlkommission organisiert. Diese besteht aus sechs Mitgliedern. Sie wird zusammengesetzt aus der gleichen Anzahl an von Vertretern der verschiedenen umstrittenen Ansichten.
    3. Die Urabstimmung findet innerhalb der darauf folgenden vier Wochen statt.
  12. Finanzen
    1. Die JUSO Baselland finanziert sich durch:
      • Erhebung von Mitgliederbeiträgen
      • Unterstützungsbeiträge der SP Baselland
      • Spenden
      • Überschüsse aus Aktionen und Veranstaltungen
    2. Die JUSO Baselland haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist in jedem Fall und ohne Ausnahme ausgeschlossen.
    3. Die SP Baselland und die JUSO Schweiz haben ein Kontrollrecht über die Finanzen der JUSO Baselland.
  13. RevisorInnen
    1. Die Revision übernehmen zwei Personen. Diese zwei Personen sind Mitglieder der JUSO Baselland, dürfen aber nicht Vorstandsmitglieder sein.
    2. Die RevisorInnen werden von der JV gewählt.
    3. Die RevisorInnen sind zuständig für die Überprüfung von Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Zeckmässigkeit von Geschäfts- und Rechnungsführung.
  14. Auflösung
    1. Die Auflösung der JUSO Baselland kann nur durch eine Jahresversammlung beschlossen werden. So lange mindestens 3 Mitglieder die JUSO Baselland erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.
    2. Im Falle einer Auflösung der JUSO Baselland wird das Vereinsvermögen an die JUSO Schweiz überwiesen. Diese soll mit dem Geld eine allfällige Neugründung einer JUSO-Sektion in der Region unterstützen.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Die Statuten treten nach Revision durch die ordentliche Jahresversammlung der JUSO Baselland vom Donnerstag, 11. Februar 2010, in Kraft.