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I. Die Verfassung des Kanton Basel-Landschaft wird wie folgt geändert:
§ 35a Offenlegungspflichten
1 Politische Parteien und sonstige politische Gruppierungen, Initiativ- und Referendumskomitees, und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungen und Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offen legen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:
- die wichtigsten Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf.
- die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt Fr. 1000.- pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
c. die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt Fr. 5000.- pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
4 Der Regierungsrat oder eine von ihm bezeichnete unabhängige Stelle überprüft die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 1 und erstellt ein öffentliches Register, in welchem Name und Spendebetrag erfasst sind. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 5 Bei Verletzungen der Offenlegungspflichten gemäss Abs.1 durch politische Parteien oder politischen Gruppierungen vor den Wahlen, werden alle öffentlichen Mittel an diese Partei und deren Fraktionen für die folgende Legislatur gestrichen. Das Gesetz regelt weitere Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflichten.
II. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
